{"id":2410,"date":"2026-04-20T09:07:31","date_gmt":"2026-04-20T07:07:31","guid":{"rendered":"http:\/\/tierheim-iserlohn.de\/?page_id=2410"},"modified":"2026-04-20T09:13:01","modified_gmt":"2026-04-20T07:13:01","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tierheim-iserlohn.de\/?page_id=2410","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div>\n<div>\n<h1>Satzung des Tierschutzvereins Iserlohn und Umgebung e. V.<\/h1>\n<p><span class=\"ff2 fc0 fs10 \"><\/p>\n<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Vereins<\/p>\n<p>1. Der Verein f\u00fchrt den Name &#8222;Tierschutzverein Iserlohn und Umgebung&#8220;<br \/>2. Er hat seinen Sitz in Iserlohn<br \/>3. Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr<br \/>4. Der Verein ist beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nummer VR 469 eingetragen.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Aufgaben, Zweck und T\u00e4tigkeit des Vereins<\/p>\n<p>1. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der \u00a7 52 ff der Abgabenordnung vom 1.1.1977,<br \/>2.und zwar im einzelnen und vor allem durch Pflege und F\u00f6rderung des Tierschutzes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, die dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere dienen, in Zusammenarbeit mit den \u00f6rtlichen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie mit Institutionen und Verb\u00e4nden fachverwandter Zielsetzung.<br \/>3. Ferner soll durch Aufkl\u00e4rung, Belehrung und gute Beispiele das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr Wesen und Lebensgewohnheiten der Tiere geweckt und gef\u00f6rdert werden.<br \/>4. Schlie\u00dflich ist eine besondere Aufgabe die Unterbindung jeglicher Art von Tierqu\u00e4lerei oder Tiermi\u00dfhandlung und &#8211; falls erforderlich &#8211; die Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person.<br \/>5. 5. Die T\u00e4tigkeit des Vereins erstreckt sich auf Haus- und Nutztiere und auf die in Freiheit lebende Tierwelt, &#8211; soweit es sich um den Schutz und die Erhaltung der Tierarten handelt &#8211; gegebenenfalls im Rahmen geeigneter Ma\u00dfnahmen, die den Natur und Umweltschutz und die Landschaftspflege betreffen. Der T\u00e4tigkeitsbereich des Tierschutzvereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes NRW und \u00fcber diese Landesgrenzen hinaus.<br \/>6. Der Verein unterh\u00e4lt in Iserlohn, Hugo-Schultz-Str. 15, ein Tierheim, das der Aufnahme von herrenlosen und Pensionstieren sowie zur Vermittlung der herrenlosen Tiere dient.<br \/>7. Der Verein ist ausschlie\u00dflich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinn\u00fctziger Grundlage im Sinne der Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung vom 24.12.1953 t\u00e4tig.<br \/>Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Aufgaben verwendet werden.<br \/>\u00a7 3 Mitarbeit im Verein Abs.1 <br \/>1. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstehende Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten eine angemessene Verg\u00fctung und\/ oder eine angemessene Aufwandsentsch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 3 Nr. 26 und 26 a EStG beschlie\u00dfen (Ehrenamtspauschale\/\u00dcbungsleiterpauschale).<br \/>2. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Ma\u00df ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit \u00fcbersteigen, kann ein hauptamtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. F\u00fcr diese Gesch\u00e4fte d\u00fcrfen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Verg\u00fctungen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Mitgliedschaften<\/p>\n<p>( 1 ) Aktive Mitglieder ( 2 ) F\u00f6rdernde Mitglieder ( 3 ) Ehrenmitglieder<br \/>1. Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Auch juristische Personen, Vereine, Verb\u00e4nde und Gesellschaften k\u00f6nnen die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.<br \/>2. F\u00f6rdernde Mitglieder sind nat\u00fcrliche oder juristische Personen, Vereine, Verb\u00e4nde und Gesellschaften, die die Arbeiten und Ziele des Vereins durch Beitragszahlungen oder Spenden in der Mindesth\u00f6he eines f\u00fcnffachen Jahresbeitrages f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen.<br \/>3. Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Personen ernannt werden, die sich hervorragende Dienste um den Tierschutz erworben haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf es eines schriftlich begr\u00fcndeten Vorschlages von zwei aktiven Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, genie\u00dfen aber im \u00fcbrigen alle Rechte der Mitgliedschaft.<br \/>4. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die schriftliche Ablehnung, die ohne Angabe von Gr\u00fcnden erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde m\u00f6glich. Hier\u00fcber entscheidet die n\u00e4chste Mitgliederversammlung endg\u00fcltig.<br \/>5. Jedes aktive Mitglied erh\u00e4lt einen Mitgliedsausweis mit Mitgliedsnummer. Auf Wunsch ist die Einsichtnahme in die Vereinssatzung zu gew\u00e4hren.<br \/>6. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten, bzw. bei Neuaufnahmen umgehend innerhalb eines Monats nach Zusendung der Beitrittsbest\u00e4tigung. Der Mitgliedsbeitrag kann, ohne dass es einer Satzungs\u00e4nderung bedarf, j\u00e4hrlich von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden. <br \/>7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu\u00df oder Tod. Der Austritt ist mit Vierteljahresfrist ( Datum des Poststempels) vor Ende des Gesch\u00e4ftsjahres schriftlich dem Vorstand mitzuteilen unter R\u00fcckgabe der Mitgliedskarte. Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft mit dem Tode. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,<br \/>a. wenn es den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt,<br \/>b. wenn es die Interessen des Tierschutzes verletzt,<br \/>c. wenn es die b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte verloren hat,<br \/>d. wenn es mit der Erf\u00fcllung seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung mehr als 1 Jahr im R\u00fcckstand ist.<br \/>\u00dcber den Ausschlu\u00df entscheidet der Vorstand.<br \/>Zu a &#8211; c: Nach Anh\u00f6rung des betroffenen Mitglieds. Hierauf ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief Beschwerde an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig. Diese entscheidet endg\u00fcltig.<br \/>Zu d: Die Ma\u00dfnahme ist r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, wenn der Betroffene nachweist oder glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Beitragspflicht kein Verschulden trifft.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Verbandsmitgliedschaften<\/p>\n<p>Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V. und im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. Die f\u00e4lligen Pflichtbeitr\u00e4ge an diese Verb\u00e4nde werden fristgerecht entrichtet.<br \/>Die K\u00fcndigung der Mitgliedschaft in einem oder beiden Verb\u00e4nden ist nur durch die Mitgliederversammlung m\u00f6glich, dabei m\u00fcssen mindestens 2\/3 der anwesenden Mitglieder f\u00fcr den Austritt stimmen.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Vereinsorgane<\/p>\n<p>1. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<br \/>2. Der erweiterte Vorstand<br \/>3. Die Mitgliederversammlung<\/p>\n<p>\u00a7 7 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand<\/p>\n<p>1.Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Ihm geh\u00f6ren an:<br \/>a. der\/die Vorsitzende<br \/>b. der\/die stellvertretende Vorsitzende<br \/>c. der\/die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/in<br \/>d. der\/die Kassenwart\/in<br \/>e. der\/die Schriftf\u00fchrer\/in<br \/>2.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in offener oder, auf Antrag von mindestens zwei Anwesenden, in geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Als gew\u00e4hlt gilt der Kandidat mit absoluter Stimmenmehrheit. Erh\u00e4lt kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder werden durch Akklamation gew\u00e4hlt.<br \/>3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr 3 Jahre gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden nicht in derselben Versammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist. In den Vorstand kann nur eine Person gew\u00e4hlt werden, die am Tag der Wahl mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein ist und zur Zeit der Wahl keinen Beitragsr\u00fcckstand hat.<br \/>4. Der Vorstand ist f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br \/>a. Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<br \/>b. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,<br \/>c. Einberufung und Leitung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen,<br \/>d. ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung und Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,<br \/>e. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern sowie im Bedarfsfall die Anstellung und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<br \/>5. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des \u00a7 26 BGB gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Erweiterter Vorstand<\/p>\n<p>1. Dem erweiterten Vorstand geh\u00f6ren mindestens 4 und h\u00f6chstens 8 weitere Mitglieder an, die genauso wie die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes von der Hauptversammlung gew\u00e4hlt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden f\u00fcr 3 Jahre gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>2. Der erweiterte Vorstand ber\u00e4t den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand in wichtigen Fragen. Mitgliedern des erweiterten Vorstandes k\u00f6nnen besondere Aufgaben \u00fcbertragen werden.<br \/>3. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Mitgliederversammlung<\/p>\n<p>1. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres eines Kalenderjahres einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist au\u00dferdem abzuhalten, wenn 15 % der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.<br \/>2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mu\u00df schriftlich mit einer Frist von 1 Woche (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zul\u00e4ssig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu ver\u00f6ffentlichen.<br \/>3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br \/>a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes.<br \/>b. Beschlu\u00dffassung \u00fcber den Voranschlag,<br \/>c. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,<br \/>d. Wahl von zwei Rechnungspr\u00fcfern und deren Stellvertreter,<br \/>e. Festsetzung der H\u00f6he des Beitrages f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr,<br \/>f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,<br \/>g. Beschlu\u00dffassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins sowie Beratung und Beschlu\u00dffassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<br \/>4. Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig. G\u00fcltige Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefa\u00dft werden.<br \/>5. Bei der Beschlu\u00dffassung entscheidet im allgemeinen die einfache Stimmenmehrheit Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ung\u00fcltige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Zur Satzungs\u00e4nderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine solche von vier F\u00fcnftel der erschienenen, g\u00fcltig abstimmenden Mitglieder erforderlich. \u00dcber die Stimmenverh\u00e4ltnisse bei Personenwahlen vergl. \u00a7 7 Abs. 2. Die beiden Rechnungspr\u00fcfer und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung durch Akklamation f\u00fcr zwei Jahre gew\u00e4hlt. Wiederwahl f\u00fcr h\u00f6chstens zwei Wahlperioden ist m\u00f6glich.<br \/>6. Die Rechnungspr\u00fcfer, die nicht dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen, sind berechtigt und verpflichtet, sich einen hinreichenden Einblick in die Kassen- und Buchf\u00fchrung des Vereins zu verschaffen und das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.<br \/>7. Antr\u00e4ge aus den Reihen der Mitglieder sind vom Vorstand nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu behandeln. Fristgerechte Antr\u00e4ge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie die Unterst\u00fctzung von mindestens 15 % der Vereinsmitglieder haben.<br \/>Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag zwei Tage vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingeht.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Beurkundungen der Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane<\/p>\n<p>Die von den Vereinsorganen ( \u00a7 6 der Satzung) gefa\u00dften Beschl\u00fcsse sind zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der vorausgehenden Verhandlungen schriftlich zu protokollieren und von dem Schriftf\u00fchrer zu beurkunden.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegen\u00fcber<\/p>\n<p>F\u00fcr Sch\u00e4den gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, f\u00fcr die der Verein nach den Vorschritten des B\u00fcrgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt<\/p>\n<p>\u00a7 12. Tierheimverwaltung<\/p>\n<p>Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Satzungs\u00e4nderungen<\/p>\n<p>1. Eine Satzungs\u00e4nderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in \u00a7 9 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlu\u00dffassung hier\u00fcber kann nur erfolgen, wenn die beabsichtigte \u00c4nderung unter Beachtung der f\u00fcr die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.<br \/>2. Zu evtl. notwendig werdenden redaktionellen \u00c4nderungen an dieser Satzung wird der Vorstand erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<p>1. Bei der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen \u00fcbersteigt, an den als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannten Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des zust\u00e4ndigen Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<br \/>2. Bez\u00fcglich des Tierheimes gelten die mit der Stadt Iserlohn getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit dem Pachtvertrag.<\/p>\n<p>\u00a7 15 Inkrafttreten der Satzung<\/p>\n<p>Diese Satzung tritt in ihrer ge\u00e4nderten Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 11. M\u00e4rz 2016 in Kraft.<\/p>\n<p>Der\/die Vorsitzende\/r &#8211; Der\/die stellvertr. Vorsitzende\/r<\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><br \/>\n<!-- {\"type\":\"layout\",\"children\":[{\"type\":\"section\",\"props\":{\"image\":\"images\/Startseite\/pawsbg.png\",\"image_effect\":\"fixed\",\"image_position\":\"center-center\",\"media_overlay\":\"rgba(255, 255, 255, 0.9)\",\"style\":\"muted\",\"title_breakpoint\":\"xl\",\"title_position\":\"top-left\",\"title_rotation\":\"left\",\"vertical_align\":\"middle\",\"width\":\"small\"},\"children\":[{\"type\":\"row\",\"children\":[{\"type\":\"column\",\"props\":{\"image_position\":\"center-center\",\"position_sticky_breakpoint\":\"m\"},\"children\":[{\"type\":\"panel\",\"props\":{\"content\":\"\n\n<h1>Satzung des Tierschutzvereins Iserlohn und Umgebung e. V.<\/h1>\n\n\\n\n\n<p><span class=\\\"ff2 fc0 fs10 \\\">\n\n\u00a7 1 Name, Sitz und Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Vereins\n\n1. Der Verein f\u00fchrt den Name \\\"Tierschutzverein Iserlohn und Umgebung\\\"<br \/>2. Er hat seinen Sitz in Iserlohn<br \/>3. Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr<br \/>4. Der Verein ist beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nummer VR 469 eingetragen.\n\n\u00a7 2 Aufgaben, Zweck und T\u00e4tigkeit des Vereins\n\n1. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der \u00a7 52 ff der Abgabenordnung vom 1.1.1977,<br \/>2.und zwar im einzelnen und vor allem durch Pflege und F\u00f6rderung des Tierschutzes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, die dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere dienen, in Zusammenarbeit mit den \u00f6rtlichen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie mit Institutionen und Verb\u00e4nden fachverwandter Zielsetzung.<br \/>3. Ferner soll durch Aufkl\u00e4rung, Belehrung und gute Beispiele das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr Wesen und Lebensgewohnheiten der Tiere geweckt und gef\u00f6rdert werden.<br \/>4. Schlie\u00dflich ist eine besondere Aufgabe die Unterbindung jeglicher Art von Tierqu\u00e4lerei oder Tiermi\u00dfhandlung und - falls erforderlich - die Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person.<br \/>5. 5. Die T\u00e4tigkeit des Vereins erstreckt sich auf Haus- und Nutztiere und auf die in Freiheit lebende Tierwelt, - soweit es sich um den Schutz und die Erhaltung der Tierarten handelt - gegebenenfalls im Rahmen geeigneter Ma\u00dfnahmen, die den Natur und Umweltschutz und die Landschaftspflege betreffen. Der T\u00e4tigkeitsbereich des Tierschutzvereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes NRW und \u00fcber diese Landesgrenzen hinaus.<br \/>6. Der Verein unterh\u00e4lt in Iserlohn, Hugo-Schultz-Str. 15, ein Tierheim, das der Aufnahme von herrenlosen und Pensionstieren sowie zur Vermittlung der herrenlosen Tiere dient.<br \/>7. Der Verein ist ausschlie\u00dflich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinn\u00fctziger Grundlage im Sinne der Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung vom 24.12.1953 t\u00e4tig.<br \/>Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Aufgaben verwendet werden.<br \/>\u00a7 3 Mitarbeit im Verein Abs.1 <br \/>1. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstehende Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten eine angemessene Verg\u00fctung und\/ oder eine angemessene Aufwandsentsch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 3 Nr. 26 und 26 a EStG beschlie\u00dfen (Ehrenamtspauschale\/\u00dcbungsleiterpauschale).<br \/>2. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Ma\u00df ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit \u00fcbersteigen, kann ein hauptamtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. F\u00fcr diese Gesch\u00e4fte d\u00fcrfen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Verg\u00fctungen gew\u00e4hrt werden.\n\n\u00a7 4 Mitgliedschaften\n\n( 1 ) Aktive Mitglieder ( 2 ) F\u00f6rdernde Mitglieder ( 3 ) Ehrenmitglieder<br \/>1. Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Auch juristische Personen, Vereine, Verb\u00e4nde und Gesellschaften k\u00f6nnen die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.<br \/>2. F\u00f6rdernde Mitglieder sind nat\u00fcrliche oder juristische Personen, Vereine, Verb\u00e4nde und Gesellschaften, die die Arbeiten und Ziele des Vereins durch Beitragszahlungen oder Spenden in der Mindesth\u00f6he eines f\u00fcnffachen Jahresbeitrages f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen.<br \/>3. Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Personen ernannt werden, die sich hervorragende Dienste um den Tierschutz erworben haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf es eines schriftlich begr\u00fcndeten Vorschlages von zwei aktiven Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, genie\u00dfen aber im \u00fcbrigen alle Rechte der Mitgliedschaft.<br \/>4. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die schriftliche Ablehnung, die ohne Angabe von Gr\u00fcnden erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde m\u00f6glich. Hier\u00fcber entscheidet die n\u00e4chste Mitgliederversammlung endg\u00fcltig.<br \/>5. Jedes aktive Mitglied erh\u00e4lt einen Mitgliedsausweis mit Mitgliedsnummer. Auf Wunsch ist die Einsichtnahme in die Vereinssatzung zu gew\u00e4hren.<br \/>6. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten, bzw. bei Neuaufnahmen umgehend innerhalb eines Monats nach Zusendung der Beitrittsbest\u00e4tigung. Der Mitgliedsbeitrag kann, ohne dass es einer Satzungs\u00e4nderung bedarf, j\u00e4hrlich von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden. <br \/>7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu\u00df oder Tod. Der Austritt ist mit Vierteljahresfrist ( Datum des Poststempels) vor Ende des Gesch\u00e4ftsjahres schriftlich dem Vorstand mitzuteilen unter R\u00fcckgabe der Mitgliedskarte. Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft mit dem Tode. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,<br \/>a. wenn es den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt,<br \/>b. wenn es die Interessen des Tierschutzes verletzt,<br \/>c. wenn es die b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte verloren hat,<br \/>d. wenn es mit der Erf\u00fcllung seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung mehr als 1 Jahr im R\u00fcckstand ist.<br \/>\u00dcber den Ausschlu\u00df entscheidet der Vorstand.<br \/>Zu a - c: Nach Anh\u00f6rung des betroffenen Mitglieds. Hierauf ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief Beschwerde an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig. Diese entscheidet endg\u00fcltig.<br \/>Zu d: Die Ma\u00dfnahme ist r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, wenn der Betroffene nachweist oder glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Beitragspflicht kein Verschulden trifft.\n\n\u00a7 5 Verbandsmitgliedschaften\n\nDer Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V. und im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. Die f\u00e4lligen Pflichtbeitr\u00e4ge an diese Verb\u00e4nde werden fristgerecht entrichtet.<br \/>Die K\u00fcndigung der Mitgliedschaft in einem oder beiden Verb\u00e4nden ist nur durch die Mitgliederversammlung m\u00f6glich, dabei m\u00fcssen mindestens 2\/3 der anwesenden Mitglieder f\u00fcr den Austritt stimmen.\n\n\u00a7 6 Vereinsorgane\n\n1. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<br \/>2. Der erweiterte Vorstand<br \/>3. Die Mitgliederversammlung\n\n\u00a7 7 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand\n\n1.Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Ihm geh\u00f6ren an:<br \/>a. der\/die Vorsitzende<br \/>b. der\/die stellvertretende Vorsitzende<br \/>c. der\/die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/in<br \/>d. der\/die Kassenwart\/in<br \/>e. der\/die Schriftf\u00fchrer\/in<br \/>2.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in offener oder, auf Antrag von mindestens zwei Anwesenden, in geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Als gew\u00e4hlt gilt der Kandidat mit absoluter Stimmenmehrheit. Erh\u00e4lt kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder werden durch Akklamation gew\u00e4hlt.<br \/>3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr 3 Jahre gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden nicht in derselben Versammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist. In den Vorstand kann nur eine Person gew\u00e4hlt werden, die am Tag der Wahl mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein ist und zur Zeit der Wahl keinen Beitragsr\u00fcckstand hat.<br \/>4. Der Vorstand ist f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br \/>a. Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<br \/>b. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,<br \/>c. Einberufung und Leitung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen,<br \/>d. ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung und Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,<br \/>e. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern sowie im Bedarfsfall die Anstellung und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<br \/>5. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des \u00a7 26 BGB gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\n\n\u00a7 8 Erweiterter Vorstand\n\n1. Dem erweiterten Vorstand geh\u00f6ren mindestens 4 und h\u00f6chstens 8 weitere Mitglieder an, die genauso wie die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes von der Hauptversammlung gew\u00e4hlt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden f\u00fcr 3 Jahre gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>2. Der erweiterte Vorstand ber\u00e4t den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand in wichtigen Fragen. Mitgliedern des erweiterten Vorstandes k\u00f6nnen besondere Aufgaben \u00fcbertragen werden.<br \/>3. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.\n\n\u00a7 9 Mitgliederversammlung\n\n1. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres eines Kalenderjahres einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist au\u00dferdem abzuhalten, wenn 15 % der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.<br \/>2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mu\u00df schriftlich mit einer Frist von 1 Woche (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zul\u00e4ssig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu ver\u00f6ffentlichen.<br \/>3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br \/>a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes.<br \/>b. Beschlu\u00dffassung \u00fcber den Voranschlag,<br \/>c. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,<br \/>d. Wahl von zwei Rechnungspr\u00fcfern und deren Stellvertreter,<br \/>e. Festsetzung der H\u00f6he des Beitrages f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr,<br \/>f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,<br \/>g. Beschlu\u00dffassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins sowie Beratung und Beschlu\u00dffassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<br \/>4. Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig. G\u00fcltige Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefa\u00dft werden.<br \/>5. Bei der Beschlu\u00dffassung entscheidet im allgemeinen die einfache Stimmenmehrheit Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ung\u00fcltige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Zur Satzungs\u00e4nderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine solche von vier F\u00fcnftel der erschienenen, g\u00fcltig abstimmenden Mitglieder erforderlich. \u00dcber die Stimmenverh\u00e4ltnisse bei Personenwahlen vergl. \u00a7 7 Abs. 2. Die beiden Rechnungspr\u00fcfer und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung durch Akklamation f\u00fcr zwei Jahre gew\u00e4hlt. Wiederwahl f\u00fcr h\u00f6chstens zwei Wahlperioden ist m\u00f6glich.<br \/>6. Die Rechnungspr\u00fcfer, die nicht dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen, sind berechtigt und verpflichtet, sich einen hinreichenden Einblick in die Kassen- und Buchf\u00fchrung des Vereins zu verschaffen und das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.<br \/>7. Antr\u00e4ge aus den Reihen der Mitglieder sind vom Vorstand nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu behandeln. Fristgerechte Antr\u00e4ge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie die Unterst\u00fctzung von mindestens 15 % der Vereinsmitglieder haben.<br \/>Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag zwei Tage vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingeht.\n\n\u00a7 10 Beurkundungen der Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane\n\nDie von den Vereinsorganen ( \u00a7 6 der Satzung) gefa\u00dften Beschl\u00fcsse sind zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der vorausgehenden Verhandlungen schriftlich zu protokollieren und von dem Schriftf\u00fchrer zu beurkunden.\n\n\u00a7 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegen\u00fcber\n\nF\u00fcr Sch\u00e4den gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, f\u00fcr die der Verein nach den Vorschritten des B\u00fcrgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt\n\n<br \/>\u00a7 12. Tierheimverwaltung\n\nDie Verwaltung des Tierheims obliegt dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand.\n\n\u00a7 13 Satzungs\u00e4nderungen\n\n1. Eine Satzungs\u00e4nderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in \u00a7 9 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlu\u00dffassung hier\u00fcber kann nur erfolgen, wenn die beabsichtigte \u00c4nderung unter Beachtung der f\u00fcr die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.<br \/>2. Zu evtl. notwendig werdenden redaktionellen \u00c4nderungen an dieser Satzung wird der Vorstand erm\u00e4chtigt.\n\n<br \/>\u00a7 14 Aufl\u00f6sung des Vereins\n\n1. Bei der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen \u00fcbersteigt, an den als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannten Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des zust\u00e4ndigen Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<br \/>2. Bez\u00fcglich des Tierheimes gelten die mit der Stadt Iserlohn getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit dem Pachtvertrag.\n\n<br \/>\u00a7 15 Inkrafttreten der Satzung\n\nDiese Satzung tritt in ihrer ge\u00e4nderten Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 11. M\u00e4rz 2016 in Kraft.\n\n<br \/>Der\/die Vorsitzende\/r - Der\/die stellvertr. Vorsitzende\/r\n\n<br \/><\/span><\/p>\n\n\",\"content_column_breakpoint\":\"m\",\"image_align\":\"top\",\"image_grid_breakpoint\":\"m\",\"image_grid_width\":\"1-2\",\"image_svg_color\":\"emphasis\",\"link_style\":\"default\",\"link_text\":\"Read more\",\"margin_bottom\":\"default\",\"margin_top\":\"default\",\"meta_align\":\"below-title\",\"meta_element\":\"div\",\"meta_style\":\"text-meta\",\"panel_padding\":\"default\",\"panel_style\":\"card-default\",\"title_align\":\"top\",\"title_element\":\"h3\",\"title_grid_breakpoint\":\"m\",\"title_grid_width\":\"1-2\",\"title_hover_style\":\"reset\"}}]}]}]}],\"version\":\"5.0.26\"} --><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Tierschutzvereins Iserlohn und Umgebung e. V. \u00a7 1 Name, Sitz und Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Vereins 1. Der Verein f\u00fchrt den Name &#8222;Tierschutzverein Iserlohn und Umgebung&#8220;2. Er hat seinen Sitz in Iserlohn3. Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr4. 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