§ 1 Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich des Vereins
1. Der Verein führt den Name "Tierschutzverein Iserlohn und Umgebung"
2. Er hat seinen Sitz in Iserlohn
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4. Der Verein ist beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nummer VR 469 eingetragen.
§ 2 Aufgaben, Zweck und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 ff der Abgabenordnung vom 1.1.1977,
2.und zwar im einzelnen und vor allem durch Pflege und Förderung des Tierschutzes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, die dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere dienen, in Zusammenarbeit mit den örtlichen zuständigen Behörden sowie mit Institutionen und Verbänden fachverwandter Zielsetzung.
3. Ferner soll durch Aufklärung, Belehrung und gute Beispiele das Verständnis für Wesen und Lebensgewohnheiten der Tiere geweckt und gefördert werden.
4. Schließlich ist eine besondere Aufgabe die Unterbindung jeglicher Art von Tierquälerei oder Tiermißhandlung und - falls erforderlich - die Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person.
5. 5. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Haus- und Nutztiere und auf die in Freiheit lebende Tierwelt, - soweit es sich um den Schutz und die Erhaltung der Tierarten handelt - gegebenenfalls im Rahmen geeigneter Maßnahmen, die den Natur und Umweltschutz und die Landschaftspflege betreffen. Der Tätigkeitsbereich des Tierschutzvereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes NRW und über diese Landesgrenzen hinaus.
6. Der Verein unterhält in Iserlohn, Hugo-Schultz-Str. 15, ein Tierheim, das der Aufnahme von herrenlosen und Pensionstieren sowie zur Vermittlung der herrenlosen Tiere dient.
7. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
§ 3 Mitarbeit im Verein Abs.1
1. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstehende Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26 a EStG beschließen (Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale).
2. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaften
( 1 ) Aktive Mitglieder ( 2 ) Fördernde Mitglieder ( 3 ) Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Auch juristische Personen, Vereine, Verbände und Gesellschaften können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Vereine, Verbände und Gesellschaften, die die Arbeiten und Ziele des Vereins durch Beitragszahlungen oder Spenden in der Mindesthöhe eines fünffachen Jahresbeitrages fördern und unterstützen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich hervorragende Dienste um den Tierschutz erworben haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf es eines schriftlich begründeten Vorschlages von zwei aktiven Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, genießen aber im übrigen alle Rechte der Mitgliedschaft.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die schriftliche Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde möglich. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
5. Jedes aktive Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis mit Mitgliedsnummer. Auf Wunsch ist die Einsichtnahme in die Vereinssatzung zu gewähren.
6. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten, bzw. bei Neuaufnahmen umgehend innerhalb eines Monats nach Zusendung der Beitrittsbestätigung. Der Mitgliedsbeitrag kann, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf, jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist mit Vierteljahresfrist ( Datum des Poststempels) vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand mitzuteilen unter Rückgabe der Mitgliedskarte. Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft mit dem Tode. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a. wenn es den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt,
b. wenn es die Interessen des Tierschutzes verletzt,
c. wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat,
d. wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Zu a - c: Nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Hierauf ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Zu d: Die Maßnahme ist rückgängig zu machen, wenn der Betroffene nachweist oder glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Beitragspflicht kein Verschulden trifft.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V. und im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. Die fälligen Pflichtbeiträge an diese Verbände werden fristgerecht entrichtet.
Die Kündigung der Mitgliedschaft in einem oder beiden Verbänden ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich, dabei müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für den Austritt stimmen.
§ 6 Vereinsorgane
1. Der geschäftsführende Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
1.Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Ihm gehören an:
a. der/die Vorsitzende
b. der/die stellvertretende Vorsitzende
c. der/die Geschäftsführer/in
d. der/die Kassenwart/in
e. der/die Schriftführer/in
2.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in offener oder, auf Antrag von mindestens zwei Anwesenden, in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat mit absoluter Stimmenmehrheit. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Akklamation gewählt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden nicht in derselben Versammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. In den Vorstand kann nur eine Person gewählt werden, die am Tag der Wahl mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein ist und zur Zeit der Wahl keinen Beitragsrückstand hat.
4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
c. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
d. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
e. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern sowie im Bedarfsfall die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
5. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören mindestens 4 und höchstens 8 weitere Mitglieder an, die genauso wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes von der Hauptversammlung gewählt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Fragen. Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können besondere Aufgaben übertragen werden.
3. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres eines Kalenderjahres einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem abzuhalten, wenn 15 % der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich mit einer Frist von 1 Woche (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes.
b. Beschlußfassung über den Voranschlag,
c. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
d. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter,
e. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins sowie Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
5. Bei der Beschlußfassung entscheidet im allgemeinen die einfache Stimmenmehrheit Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Über die Stimmenverhältnisse bei Personenwahlen vergl. § 7 Abs. 2. Die beiden Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung durch Akklamation für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl für höchstens zwei Wahlperioden ist möglich.
6. Die Rechnungsprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen, sind berechtigt und verpflichtet, sich einen hinreichenden Einblick in die Kassen- und Buchführung des Vereins zu verschaffen und das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
7. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu behandeln. Fristgerechte Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie die Unterstützung von mindestens 15 % der Vereinsmitglieder haben.
Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag zwei Tage vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingeht.
§ 10 Beurkundungen der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen ( § 6 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der vorausgehenden Verhandlungen schriftlich zu protokollieren und von dem Schriftführer zu beurkunden.
§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschritten des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
§ 12. Tierheimverwaltung
Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlußfassung hierüber kann nur erfolgen, wenn die beabsichtigte Änderung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
2. Zu evtl. notwendig werdenden redaktionellen Änderungen an dieser Satzung wird der Vorstand ermächtigt.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, an den als steuerbegünstigt anerkannten Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Bezüglich des Tierheimes gelten die mit der Stadt Iserlohn getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit dem Pachtvertrag.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in ihrer geänderten Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 11. März 2016 in Kraft.
Der/die Vorsitzende/r - Der/die stellvertr. Vorsitzende/r
Nur noch nach Absprache.
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